Wie können die Meller ihre Stadt mitgestalten? Welche Beteiligungsmöglichkeiten gibt es?Die Antworten auf diese Fragen hat Peter Spiekermann einmal zusammengefasst:
Kommunalwahlen
Alle fünf Jahren werden in Melle der Rat der Stadt und die Ortsräte gewählt. Der/Die Bürgermeister*in wird zukünftig ebenfalls alle fünf Jahre gewählt. Damit entscheiden die Wähler*innen über die Zusammensetzung der politischen Gremien.
Aktiv wahlberechtigt, d. h. zur Stimmabgabe zugelassen, ist jede/r Deutsche und EU-Bürger/in, der/die das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 16 Tagen seinen/ihren (Haupt-)Wohnsitz in der Gemeinde hat. Passiv wahlberechtigt, d. h. wählbar, ist jede/r Wahlberechtigte, der/die das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-) Wohnsitz in der Gemeinde hat.
Einwohnerantrag nach § 31 NKomVG
Mit einem Einwohnerantrag nach § 31 NKomVG können Einwohner*innen, die mindestens 3 Monate in der Kommune leben und das 14. Lebensjahr vollendet haben, beantragen, dass die Vertretung bestimmte Angelegenheiten berät.
Der an den Rat gerichtete Antrag muss von mindestens 4% der Einwohner*innen (1.500 reichen aus) rechtsgültig unterzeichnet sein.
Bürgerbegehren/Bürgerentscheid nach §§ 32,33 NKomVG
Mit dem Bürgerbegehren kann beantragt werden, dass Bürgerinnen und Bürger über eine Angelegenheit ihrer Kommune entscheiden.
Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10% der wahlberechtigten Einwohner*innen unterzeichnet sein.
Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeizuführen.
Der Bürgerentscheid ist verbindlich, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Ja lautet und diese Mehrheit mindestens 25% der Wahlberechtigten beträgt.
Anregungen / Beschwerden nach § 34 NKomVG
Nach § 34 der Niedersächsischen Kommunalverfassung kann sich jeder einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Angelegenheiten der Kommune mit Anregungen und Beschwerden an die Vertretung wenden.
Einzelheiten regelt die Hauptsatzung (§12 NKomVG). § 2 Hauptsatzung Melle: VA zuständig, leitet ggf. weiter an Rat, Ausschuss des Rates oder Bürgermeister, Ortsräte können Stellung nehmen.
Bürgerbefragung nach § 35 NKomVG
Die Vertretung kann in Angelegenheiten der Kommune eine Befragung der Bürger*innen beschließen. Einzelheiten sind durch Satzung zu regeln.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen nach
Kommunen sollen Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die deren Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. => Jugendparlament(2015), Jugendkonferenz
Einwohnerfragestunde/Anhörung nach § 62 NKomVG
- Die Vertretung kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohner*innen ermöglichen, Fragen zu Beratungsgegenständen und anderen Angelegenheiten der Kommune zu stellen.
- Die Vertretung kann beschließen, anwesende sachverständige und anwesende Einwohner*innen einschließlich der nach § 41 von der Mitwirkung ausgeschlossenen Personen zum Gegenstand der Beratung zu hören.
- Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung, hier: § 9 Der Meller GO
Einwohnerversammlung nach § 85 Abs. 5 Satz 4 NKomVG
Einzelheiten regelt die Hauptsatzung(§ 85 Abs.5 Satz 5NKomVG), hier § 3 Meller Hauptsatzung: Bgm. setzt Zeit und Ort fest, mind. 7 Tage vorher im MK, Rat und VA ist vom Bgm. über den Verlauf zu unterrichten
Seniorenbeirat(1994) nach § 6 NGO, heute § 10 NKomVG
Ausländerbeirat(1996) nach §§ 6 + 8 NGO, § 10 NKomVG
Beteiligung in der Bauleitplanung nach BauGB
Bürgerbeteiligung ist im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. So sieht § 3 BauGB ein umfangreiches Beteiligungsrecht der Öffentlichkeit bei der Aufstellung der Flächennutzungs- und Bebauungspläne vor. Bürger*innen können sich in zwei Phasen der Planung beteiligen:
- Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit: In einem frühen Planungsstadium können sich Bürger*innen über die Planungsentwürfe informieren. Bei öffentlichen Veranstaltungen sowie auf verschiedenen Kommunikationskanälen gibt es die Möglichkeit, sich zu äußern und wichtige Planungshinweise zu geben.
- Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit / Öffentliche Auslegung der Planung: In dieser zweiten Phase können sich die Bürger*innen erneut über die Planungen informieren, Fragen stellen und Anregungen vorbringen. Die Beteiligung findet hier an der bereits ausgearbeiteten Planung statt. Der Bebauungsplan wird nach vorheriger Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Stadt Melle (Meller Kreisblatt) für die Dauer eines Monats im Stadthaus sowie in dem betreffenden Bürgerbüro öffentlich ausgelegt. (Auch werden alle relevanten Unterlagen im Internet veröffentlicht???). Die Stadtverwaltung kann neben der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung weitere Beteiligungsverfahren durchführen. Diese findet dann z.B. vor Beginn der Bauleitplanung statt.