Satzung

Satzung der unabhängigen Wählergemeinschaft Melle

§ 1 — Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsordnungen

(1) Der Verein führt den Namen “Unabhängige Wählergemeinschaft Melle” kurz “UWG-Melle”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen

“Unabhängige Wählergemeinschaft Melle e.V.” kurz “UWG-Melle e.V.” führen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Melle, Niedersachsen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist die Mitgliederversammlung zuständig.

§ 2 — Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Die UWG-Melle ist eine kommunale Wählervereinigung und kann nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG steuerbefreit werden, sofern kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb aufgenommen wird. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

(2) Die UWG-Melle ist eine Vereinigung mitgliedschaftlich organisierter Wähler, die frei und unabhängig von Parteibindungen eine sachgemäße Vertretung der Belange der Menschen der Stadt Melle anstrebt. Ihre Aufgabe ist, gemeinsam mit den Menschen die Probleme in ihrem Umfeld zu erkennen, aufzugreifen und nach dem Grundsatz – Mit den Menschen und für die Menschen – einer Lösung zuzuführen. Sie will aktiv und konstruktiv die Kommunalpolitik mitgestalten und wird dies nachvollziehbar und transparent kommunizieren. Sie orientiert sich an den Bedarfen und Interessen der Menschen der gesamten Stadt mit ihren einzelnen Stadtteilen.

(3) Die UWG-Melle bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

§ 3 — Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Mitgliedsantrag erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet hierüber nach freiem Ermessen. Eine Anfechtung der Entscheidung ist gegenüber der Mitgliederversammlung nicht möglich.

(3) Die Mitgliedschaft wird durch Mitteilung in Textform des Annahmebeschlusses wirksam (Aufnahme).

(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.

(5) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(6) Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. (Email reicht aus; in diesem Fall wird dem Mitglied eine Bestätigungsemail an seine dem Verein bekannte Adresse zugesandt, auf die nochmals geantwortet werden muss.) Der Austritt kann mit sofortiger Wirkung erklärt werden. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
(a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder
(b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz Mahnung in Textform unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Entsprechendes gilt, wenn das Mitglied mit dem Beitrag nach § 4 Nr. 3 in Verzug gerät.

(7) Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm in Textform neben einer Belehrung mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 4 — Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen monatlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss einzelne Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen.

(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen kann die Mitgliederversammlung Sonderumlagen festsetzen.

(3) Neue Mitglieder haben binnen zwei Wochen nach Aufnahme den geltenden monatlichen Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu zahlen.

§ 5 — Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken

und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

(3) Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Nutzung von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellungen durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand.

§ 6 — Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter*in und dem/der Kassenwart*in. Der/die Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein; im Verhinderungsfall vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Für das bestehende / zu eröffnende Bankkonto ( Verein und Fraktion ) wird ohne weiteren Beschluss eine uneingeschränkte Vollmacht dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der Kassenwart*in jeweils einzeln erteilt.

(2) Zum erweiterten Vorstand gehören zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder als Beisitzer mit vollem Stimmrecht. Zusätzlich gehören Kraft ihres Amtes, also ohne Wahl durch die Mitgliederversammlung, mit vollem Stimmrecht folgende Personen dem erweiterten Vorstand an:
● Der/Die Bürgermeister*in, sofern er der UWG-Melle angehört
● Der/Die Fraktionsvorsitzende der UWG-Melle im Stadtrat Melle

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für
● die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
● die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
● die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
● die Aufnahme neuer Mitglieder.

(4) Die Vorstandsmitgliedschaft setzt Vereinsmitgliedschaft voraus. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren (beginnend mit der Feststellung der Wahl). Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von ihrem/seinem Stellvertreter*in einberufen, eine Frist von wenigstens einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der/die Vorsitzende oder stellvertretende*r Vorsitzende*r sowie insgesamt die Hälfte des gesamten Vorstandes anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zeitnah zu protokollieren und die des öffentlichen Teils der Sitzung sind zu veröffentlichen (Internet).

§ 7 — Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
● Änderungen der Satzung,
● Auflösung des Vereins,
● Ernennung von Ehrenmitgliedern,
● die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
● die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,
● die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
● Bestellung von Ausschüssen, Delegierten und Kassenprüfern.

(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Einladungsschreiben sind an die letzte dem Verein bekannte Adresse des einzelnen Mitglieds zu richten.

(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

(4) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter und bei dessen/deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählende*n Versammlungsleiter*in geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden.(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(7) Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter*in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Zur Beschlussfassung erforderlich ist die einfache Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Satzungsänderung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit, zur Vereinsauflösung eine Neun-Zehntel-Mehrheit erforderlich. Änderungen des Vereinszwecks erfordern die Zustimmung aller Mitglieder; Nichterschienene können Ihre Zustimmung nur binnen eines Monats gegenüber dem Vorstand erklären. Die Frist beginnt mit dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Tag.

(8) Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(9) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen und die des öffentlichen Teils der Sitzung sind zu veröffentlichen (auch möglich im Internet).

§ 8 — Auflösung, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fließt das Vermögen nach einer Sperrfrist von 12 Monaten einer von der auflösenden Mitgliederversammlung zu bestimmenden, gemeinnützigen oder karitativen Organisation, ansässig in der Stadt Melle, nach Beschluss der Mitgliederversammlung zu. Liquidatoren sind der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter*in, hilfsweise der/die Kassenwart*in, in gemeinschaftlicher Vertretung, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

Diese Fassung der Satzung tritt nach Beschluss der MGV am 04.05.2019 in Kraft.